Unsere Satzung und Parkordnung

           Satzung der Geflügelfreunde 1960 Bürstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr: Der Name des Vereins lautet Geflügelfreunde 1960 Bürstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz "e.V." im Namen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in 68642 Bürstadt Hessen

§ 2 Zweck des Vereins: Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Tierzucht

insbesondere zur Erhaltung von traditionellem Rassegeflügel.

Zur Erreichung dieses Zwecks dienen, Versammlungen und Besprechungen über

Zuchterfahrungen, Verkehr mit Vereinen gleichen Zwecks, Ausstellungen und

Prämierungen und dergleichen mehr.

$2a Zusatz zum Zweck der Körperschaft: Der Geflügelzuchtverein Geflügelfreunde 1960 Bürstadt e.V. mit dem Sitz in 68642 Bürstadt; Außerhalb 81 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Mitglieder bezahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung

Nach DSGVO: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Es wird eine Mitgliederliste in elektronischer und schriftlicher Form geführt: Name; Vorname; Adresse der Mitglieder werden verwaltet.

Ehrenmitglieder:

Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Das aktive Mitglied und Pächter einer Parzelle akzeptiert die Vereinbarungen in der Parkordnung der Geflügelfreunde 1960 Bürstadt e.V. und richtet sich bezügliche der Haltung und Pflege des Geflügels nach dem aktuellen Tierschutzgesetz.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Über einen Widerspruch entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung des BDRG. Ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

$ 5 Die Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: -die Mitgliederversammlung -der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

Der erste Vorsitzende ist alleine gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich Vertretungsberechtigt, ansonsten vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein.

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Der Vorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden - dem Kassierer

Vorstands-Anschlüsse sind:

- dem zwei Kassenprüfern

dem Schriftführer

dem Jugendwart dem Zuchtwart

dem Materialverwalter und mehreren Beisitzern

-

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

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Der Vorstand ist verantwortlich für: 1. die Führung der laufenden Geschäfte;

die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; die Verwaltung des Vereinsvermögens; die Protokollierung die Erstellung des Jahresberichts; die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 8 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

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§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in schriftlicher Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; die Wahl der Kassenprüfer; die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; 6.

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 34 der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Schriftführer protokolliert die Versammlung.

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§ 10 Protokollierung von Beschlüssen Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in schriftlicher Form einberufen unter Einhaltung

einer Frist von zwei Wochen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in SS 9 und 10 der Satzung entsprechend.

§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

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§ 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bürstadt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde genehmigt von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.06.2019 und wird mit der Bestätigung des Eintrags in am Registergericht Darmstadt

gültig.

Unterschriften:

1. Vorsitzender (Werner Wötzel )...

2. Vorsitzender (Bahadir Oral )....

3. Kassierer(Thomas Bielecki ) ...

.






Parkordnung der Geflügelfreunde 1960 Bürstadt e.V.

Geändert im April 2003 § 1 Sinn und Zweck: Die Zuchtanlage des Vereins soll den Mitgliedern die Möglichkeit geben, Rassegeflügelzucht zu betreiben.

§ 2 Erwerb der Zuchtanlage: Um in den Besitz einer Parzelle zu kommen, muss ein schriftlicher Antrag an den Vorstand

gestellt werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, Mitglied im Verein zu sein oder zu werden. $3 Veräußerung der Parzelle: Will ein Mitglied seine Parzelle veräußern, kann der Verkauf nur im Einvernehmen mit dem Vorstand geschehen. Dies ist schriftlich beim Vorstand anzuzeigen.

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Bei Abgabe einer Parzelle, bei Vereinsaustritt oder Ausschluss fällt der Grundbesitz der Parzelle an den Verein zurück. Die Höhe der Entschädigung für Bauwerke It. genehmigten Bauplan (Zaun, Hauptgebäude) wird, wenn keine Einigung erfolgt, von neutraler Kommission festgelegt. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht dann, wenn ein Käufer gefunden wird. § 4 Bauweise: Die Bauweise der Ställe richtet sich nach den festgelegten Bauplänen. Die Bauflucht ist einzuhalten. Für jegliche Abweichungen und nicht genehmigte Bauten trägt der Besitzer jegliche baurechtlichen Strafen.

§ 5 Eigentumsverhältnisse: Die gesamte Zuchtanlage, Halle, Lagerraum, Gelände und Außenumzäunung sowie Parkstreifen ist Eigentum des Vereins (Lt. Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt Bürstadt). Die umbauten Räume, Die Parzellenumzäunung sowie die Gartenanlage bleibt Eigentum des Pächters

§ 6 Pflege der Anlage und der Stallungen: Die Zuchtanlage und die dazugehörigen Wege sind mindestens einmal pro Woche in einwandfreiem Zustand zu bringen. Weiterhin ist der Parzellenbesitzer verpflichtet, seine Stallungen sauber und ungezieferfrei zu halten. Die anteilige Außenzäunung ist vom Parzellenbesitzer in Ordnung zu halten und zwar so das kein Hindernis (in Form von wuchernden Stauden etc.) darstellt. Die Parzelle darf nicht zum Lagern von Gewerbegütern oder

etwaigen Materialien benutzt werden.

§ 7 Parkkommission: Die Aufgaben der Parkkommission übernimmt der Vorstand. Er hat das Recht jederzeit nach vorheriger Anmeldung die Parzelle und Ställe zu besichtigen und eine Mängelliste aufzustellen. Beanstandungen der Kommission müssen schnellstens beseitigt werden.

§ 8 Pflege und Erhaltung vereinseigener Einrichtungen: Zur Ausführung dieser Arbeit ist jeder Parzellenbesitzer verpflichtet jährlich mindestens 20 Stunden Arbeitsdienst zu leisten. Die Arbeitsstunden können an Angehörige und Familienmitglieder übertragen werden. Ein Arbeitsplan wird nach Bedarf vom Vorstand aufgestellt. Veranstaltungen wie z.B. Parkfest etc. zählen nicht zu den Arbeitsstunden. Über die geleisteten Stunden wird vom Vorstand Buch geführt. Die festgelegte Pacht ist jährlich im Voraus im Oktober zu zahlen. § 9 Einfahrt: Das Befahren der Zuchtanlage mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art ist verboten. Einfahrt nur für die Zeit des Be- und Entladens ist erlaubt. Das Haupttor ist geschlossen zu halten. Jegliches abstellen von Anhängern und Maschinen ist verboten, da es sich bei unserem Weg um eine Rettungszufahrt handelt die nicht blockiert werden darf. 

§10 Tiere.Die Hunde und Katzenhaltung in der Zuchtanlage ist verboten. Hunde sind nur angeleint mitzuführen. Die Zuchtanlage ist nicht als Hundetoilette zu missbrauchen.

§ 11 Nutzung der Parzelle: Jeder Inhaber einer Parzelle ist verpflichtet, diese zweckentsprechend ausschließlich zur Rassegeflügelzucht zu benutzen. Die dem Parkweg zugekehrte Ausläufe der Parzelle sind ausschließlich mit Rasse und Ziergeflügel mit Bundesringen zu besetzen. Rasse und Ziergeflügel darf nur in dafür Vorgesehenen Ausläufen und nicht auf dem Parzellenweg gehalten werden. Bei allen Ausstellungen des Vereins besteht die Verpflichtung der Beteiligung. Außergewöhnliche Umstände, die dies verhindern, sind mit dem Vorstand im voraus abzusprechen. § 12 Ausschluss: Inhaber von Parzellen können bei ungebührlichem, vereinsschädlichem Verhalten sowie Verstöße gegen die Parkordnung durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Besitz einer Anlage wird nach Punkt $3/3a geregelt.

Mit der Ausgabe dieser Parkordnung erlischt die Gültigkeit aller älteren Vereinbarungen. 

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